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+Artikel 40 2 |
Artikel 40 2(2) Unterliegen Transaktionen mit Derivaten einer Saldierungsvereinbarung, bestimmt die Abwicklungsbehörde oder ein unabhängiger Sachverständiger als Teil der Bewertung nach Artikel 23 den Nettowert der aus diesen Transaktionen resultierenden Verbindlichkeit gemäß den Bedingungen der Saldierungsvereinbarung. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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