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+Artikel 42 4 |
Artikel 42 4(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden im Falle, dass eine der in Absatz 1 aufgelisteten Befugnisse auf ein Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 aufgrund dessen spezifischer Rechtsform als Unternehmen auf Gegenseitigkeit oder Genossenschaft nicht anwendbar ist, über Befugnisse verfügen, die – auch hinsichtlich ihrer Wirkung – den in Absatz 1 dieses Artikels aufgelisteten Befugnissen so ähnlich wie möglich sind. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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