+Artikel 42 4

Artikel 42 4

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden im Falle, dass eine der in Absatz 1 aufgelisteten Befugnisse auf ein Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 aufgrund dessen spezifischer Rechtsform als Unternehmen auf Gegenseitigkeit oder Genossenschaft nicht anwendbar ist, über Befugnisse verfügen, die – auch hinsichtlich ihrer Wirkung – den in Absatz 1 dieses Artikels aufgelisteten Befugnissen so ähnlich wie möglich sind.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung