+Artikel 42 5

Artikel 42 5

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei der Wahrnehmung der in Absatz 4 festgelegten Befugnisse durch die Abwicklungsbehörden für die betroffenen Personen, einschließlich Anteilseignern, Gläubigern, Versicherungsnehmern und Gegenparteien, die Schutzbestimmungen gemäß Kapitel V oder Schutzbestimmungen mit gleicher Wirkung zur Anwendung kommen.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung