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+Artikel 42 5 |
Artikel 42 5(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei der Wahrnehmung der in Absatz 4 festgelegten Befugnisse durch die Abwicklungsbehörden für die betroffenen Personen, einschließlich Anteilseignern, Gläubigern, Versicherungsnehmern und Gegenparteien, die Schutzbestimmungen gemäß Kapitel V oder Schutzbestimmungen mit gleicher Wirkung zur Anwendung kommen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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