+Artikel 43 3
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Artikel 43 3
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden bei der Ausübung einer Abwicklungsbefugnis zur Ergreifung von Kontinuitätsmaßnahmen befugt sind, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Abwicklungsmaßnahme wirksam ist und die übertragene Tätigkeit gegebenenfalls vom übernehmenden Rechtsträger ausgeübt werden kann. Diese Kontinuitätsmaßnahmen umfassen insbesondere:
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a)
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die Fortführung der vom in Abwicklung befindlichen Unternehmen eingegangenen Verträge, wobei der übernehmende Rechtsträger in Bezug auf alle übertragenen Finanzinstrumente, Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten in die Rechte und Pflichten des in Abwicklung befindlichen Unternehmens eintritt und in allen einschlägigen Vertragsunterlagen anstelle des in Abwicklung befindlichen Unternehmens ausdrücklich oder implizit genannt wird;
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b)
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im Hinblick auf alle übertragenen Finanzinstrumente, Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten die Ersetzung des in Abwicklung befindlichen Unternehmens durch den übernehmenden Rechtsträger in sämtlichen Gerichtsverfahren.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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