(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden befugt sind, von einem in Abwicklung befindlichen Unternehmen oder einem Unternehmen, das derselben Gruppe angehört, die Bereitstellung von operationellen Diensten und Einrichtungen zu verlangen, die ein übernehmender Rechtsträger für den Betrieb des auf ihn übertragenen Geschäfts benötigt, und zwar auch, wenn ein in Abwicklung befindliches Unternehmen oder ein relevantes Unternehmen der Gruppe einem regulären Insolvenzverfahren unterzogen wird.