+Artikel 45 4

Artikel 45 4

(4)   Die in den Absätzen 1 und 3 genannten operationellen Dienste und Einrichtungen werden zu folgenden Bedingungen bereitgestellt:

a)

wurden die operationellen Dienste und Einrichtungen dem in Abwicklung befindlichen Unternehmen vor Einleitung der Abwicklungsmaßnahme im Rahmen einer Vereinbarung bereitgestellt, während der Geltungsdauer dieser Vereinbarung zu den gleichen Bedingungen;

b)

liegt keine Vereinbarung vor oder ist die Vereinbarung abgelaufen, zu angemessenen Bedingungen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung