(2) Um mögliche Maßnahmen gemäß Absatz 1 zu erleichtern, schreiben die Mitgliedstaaten in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Unternehmen vor, in die entsprechenden Vereinbarungen vertragliche Bestimmungen aufzunehmen, durch die die Anteilseigner, Gläubiger oder Parteien der die Verbindlichkeit begründenden Vereinbarung anerkennen, dass die Verbindlichkeit unter Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse fallen kann, und sich damit einverstanden erklären, eine Herabsetzung des Nennwerts oder des Restbetrags, eine Umwandlung oder eine Löschung, die eine Abwicklungsbehörde unter Wahrnehmung dieser Befugnisse vornimmt, zu akzeptieren.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden von in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Unternehmen verlangen können, diesen Abwicklungsbehörden ein begründetes Rechtsgutachten eines unabhängigen Rechtsexperten vorzulegen, in dem die rechtliche Durchsetzbarkeit und Wirksamkeit derartiger vertraglicher Bestimmungen bestätigt wird.