+Artikel 48 2

Artikel 48 2

(2)   Wenn die Abwicklungsverfahren von Drittländern gemäß Artikel 76 anerkannt werden oder, in Ermangelung einer solchen Anerkennung, wenn eine Abwicklungsbehörde dies entscheidet, gelten Abwicklungsverfahren von Drittländern für die Zwecke dieses Artikels als Krisenmanagementmaßnahme.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung