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+Artikel 48 2 |
Artikel 48 2(2) Wenn die Abwicklungsverfahren von Drittländern gemäß Artikel 76 anerkannt werden oder, in Ermangelung einer solchen Anerkennung, wenn eine Abwicklungsbehörde dies entscheidet, gelten Abwicklungsverfahren von Drittländern für die Zwecke dieses Artikels als Krisenmanagementmaßnahme. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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