+Artikel 48 3

Artikel 48 3

(3)   Sofern die wesentlichen Verpflichtungen aus dem Vertrag, einschließlich der Zahlungs- und Lieferverpflichtung, und die Stellung von Sicherheiten weiterhin erfüllt werden, berechtigt eine Krisenpräventionsmaßnahme oder eine Krisenmanagementmaßnahme, einschließlich eines unmittelbar mit der Anwendung einer solchen Maßnahme verbundenen Ereignisses, an sich niemanden,

a)

Kündigungs-, Aussetzungs-, Änderungs-, Verrechnungs- oder Aufrechnungsrechte auszuüben, auch wenn der Vertrag

i)

von einem Tochterunternehmen eingegangen wurde und der Vertrag Verpflichtungen enthält, die von einem Unternehmen der Gruppe garantiert oder auf andere Art und Weise unterstützt werden,

ii)

von einem Unternehmen der Gruppe eingegangen wurde und der Vertrag Cross-Default-Klauseln enthält;

b)

in den Besitz von Eigentum eines der betreffenden in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Unternehmen oder eines Unternehmens der Gruppe in Bezug auf einen Vertrag, der Cross-Default-Klauseln enthält, zu gelangen, Kontrolle darüber auszuüben oder Ansprüche aus einer Sicherheit geltend zu machen;

c)

etwaige vertragliche Rechte eines der betreffenden in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Unternehmen oder eines Unternehmens der Gruppe in Bezug auf einen Vertrag, der Cross-Default-Klauseln enthält, zu beeinträchtigen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung