|
+Artikel 48 4 |
Artikel 48 4(4) Das Recht einer Person, eine in Absatz 3 Buchstaben a, b oder c genannte Handlung vorzunehmen, bleibt von den Absätzen 1, 2 und 3 unberührt, wenn das Recht aus einem anderen Ereignis als der Krisenpräventionsmaßnahme, der Krisenmanagementmaßnahme oder aufgrund eines unmittelbar mit der Anwendung einer solchen Maßnahme verbundenen Ereignisses entsteht. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
|