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+Artikel 49 1 |
Artikel 49 1(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden befugt sind, jede etwaige Zahlungs- oder Lieferverpflichtung aus Verträgen, bei denen ein in Abwicklung befindliches Unternehmen Vertragspartei ist, auszusetzen, und zwar ab der öffentlichen Bekanntmachung der Aussetzung gemäß Artikel 65 Absatz 3 bis Mitternacht des auf diese Bekanntmachung folgenden Geschäftstags in dem Mitgliedstaat, in dem die Abwicklungsbehörde des in Abwicklung befindlichen Unternehmens ihren Sitz hat. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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