+Artikel 52 4

Artikel 52 4

(4)   Der Umstand, dass ein in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e genanntes Unternehmen die in Absatz 1 genannten vertraglichen Bedingungen nicht in seine Finanzkontrakte aufnimmt, hindert die Abwicklungsbehörde nicht daran, die in den Artikeln 48, 49, 50 oder 51 genannten Befugnisse in Bezug auf diese Finanzkontrakte auszuüben.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung