+Artikel 52 Vertragliche Anerkennung von Befugnissen zur Aussetzung bei der Abwicklung
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Artikel 52 Vertragliche Anerkennung von Befugnissen zur Aussetzung bei der Abwicklung

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 52 1

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben den in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Unternehmen vor, in jeden Finanzkontrakt, den sie eingehen und der dem Recht eines Drittlands unterliegt, eine Klausel aufzunehmen, mit der die Vertragsparteien anerkennen, dass der Finanzkontrakt Gegenstand der Ausübung von Befugnissen durch die Abwicklungsbehörde sein kann, um Rechte und Pflichten gemäß den Artikeln 49, 50 und 51 auszusetzen oder zu beschränken, und dass sie durch die Anforderungen des Artikels 48 gebunden sind.

Artikel 52 2

(2)   Die Mitgliedstaaten können auch vorschreiben, dass oberste Mutterunternehmen sicherstellen, dass ihre Tochterunternehmen in einem Drittland, bei denen es sich um in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e genannte Unternehmen handelt, in den in Absatz 1 genannten Finanzkontrakten Bestimmungen aufnehmen, um auszuschließen, dass die Ausübung der Befugnis nach Absatz 1, Rechte und Pflichten des obersten Mutterunternehmens auszusetzen oder zu beschränken, durch die Abwicklungsbehörde eine frühzeitige Kündigung, Aussetzung, Änderung, Verrechnung, Ausübung von Aufrechnungsrechten oder Durchsetzung von Sicherungsrechten in Bezug auf diese Verträge rechtfertigt.

Artikel 52 3

(3)   Absatz 1 gilt für jegliche Finanzkontrakte, die

a)

nach Inkrafttreten der Vorschriften, die auf nationaler Ebene zur Umsetzung dieses Artikels angenommen wurden, eine neue Verpflichtung schaffen oder eine bestehende Verpflichtung wesentlich ändern;

b)

die Ausübung eines oder mehrerer Kündigungsrechte oder Rechte zur Durchsetzung von Sicherungsrechten vorsehen, für die Artikel 48, 49, 50 oder 51 gelten würde, falls der Finanzkontrakt dem Recht eines Mitgliedstaats unterläge.

Artikel 52 4

(4)   Der Umstand, dass ein in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e genanntes Unternehmen die in Absatz 1 genannten vertraglichen Bedingungen nicht in seine Finanzkontrakte aufnimmt, hindert die Abwicklungsbehörde nicht daran, die in den Artikeln 48, 49, 50 oder 51 genannten Befugnisse in Bezug auf diese Finanzkontrakte auszuüben.

Artikel 52 5

(5)   Die EIOPA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen der Inhalt der in Absatz 1 genannten Vertragsklausel festgelegt wird, wobei sie den unterschiedlichen Geschäftsmodellen der dort genannten Unternehmen Rechnung trägt.

Die EIOPA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 29. Juli 2027 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie zu ergänzen, indem sie die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 erlässt.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung