|
+Artikel 53 2 |
Artikel 53 2(2) Die Befugnis nach Absatz 1 darf nur so lange ausgeübt werden, wie dies erforderlich ist, um die Anwendung eines oder mehrerer Abwicklungsinstrumente zu erleichtern. Diese Befugnis gilt für den Zeitraum, der in der gemäß Artikel 65 Absatz 3 veröffentlichten Bekanntmachung der Aussetzung angegeben ist. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
|