+Artikel 53 Befugnis zur vorübergehenden Aussetzung von Rücktauschrechten
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Artikel 53 Befugnis zur vorübergehenden Aussetzung von Rücktauschrechten

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 53 1

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden befugt sind, Rücktauschrechte von Versicherungsnehmern in Bezug auf Lebensversicherungsverträge des in Abwicklung befindlichen Unternehmens vorübergehend zu beschränken oder auszusetzen, sofern die wesentlichen Verpflichtungen nach den Verträgen, insbesondere Zahlungsverpflichtungen zugunsten der Versicherungsnehmer, Begünstigten oder Geschädigten, weiterhin erfüllt werden.

Artikel 53 2

(2)   Die Befugnis nach Absatz 1 darf nur so lange ausgeübt werden, wie dies erforderlich ist, um die Anwendung eines oder mehrerer Abwicklungsinstrumente zu erleichtern. Diese Befugnis gilt für den Zeitraum, der in der gemäß Artikel 65 Absatz 3 veröffentlichten Bekanntmachung der Aussetzung angegeben ist.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung