(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden die Kontrolle über das in Abwicklung befindliche Unternehmen übernehmen können, um
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a)
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das in Abwicklung befindliche Unternehmen mit allen Befugnissen seiner Anteilseigner und seines Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans betreiben und die Tätigkeiten und Dienstleistungen des Unternehmens erbringen zu können;
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b)
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Vermögenswerte und Eigentum des in Abwicklung befindlichen Unternehmens zu verwalten und darüber zu verfügen.
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Die Kontrolle nach Unterabsatz 1 kann direkt durch die Abwicklungsbehörde oder indirekt durch eine von der Abwicklungsbehörde bestellte Person oder von ihr bestellte Personen ausgeübt werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Stimmrechte aufgrund von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln des in Abwicklung befindlichen Unternehmens während der Abwicklung nicht ausgeübt werden können.