(4) Die EIOPA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Methode für die Durchführung der im vorliegenden Artikel genannten Bewertung festgelegt wird, insbesondere die Methode, nach der bewertet wird, wie Anteilseigner, Versicherungsnehmer, Begünstigte, Anspruchsberechtigte und andere Gläubiger behandelt worden wären, wenn für das in Abwicklung befindliche Unternehmen zu dem Zeitpunkt, als die Entscheidung im Sinne von Artikel 64 getroffen wurde, das reguläre Insolvenzverfahren eingeleitet worden wäre, und die Methode für die Schätzung der Wiederbeschaffungskosten.
Die EIOPA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 29. Juli 2027 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie zu ergänzen, indem sie die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 erlässt.