+Artikel 59 2

Artikel 59 2

(2)   Wenn dies erforderlich ist, um die Versicherungsnehmer besser zu schützen, indem sichergestellt wird, dass übertragene Versicherungspolicen weiterhin den einschlägigen rechtlichen Anforderungen in Bezug auf verbindliche Mindestdeckungssummen nach dem anwendbaren nationalen Recht genügen, können die Abwicklungsbehörden ungeachtet des Absatzes 1 die Portfolios von Verträgen, die Teil der in Absatz 1 genannten Übertragungen und Vereinbarungen sind, übertragen, ohne andere Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten, die Teil derselben Übertragungen und Vereinbarungen sind, zu übertragen, und können diese Vermögenswerte, Rechte und anderen Verbindlichkeiten übertragen, ändern oder beenden, ohne die Portfolios von Verträgen zu übertragen.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung