+Artikel 61 1
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Artikel 61 1
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein angemessener Schutz für strukturierte Finanzierungsvereinbarungen und andere getrennte Portfolios, einschließlich Vereinbarungen im Sinne von Artikel 58 Absatz 1 Buchstaben e und g, besteht und dadurch Folgendes vermieden wird:
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a)
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Übertragung eines Teils, nicht aber der Gesamtheit der Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten, die eine strukturierte Finanzierungsvereinbarung oder andere getrennte Portfolios – wozu auch die in Artikel 58 Absatz 1 Buchstaben e und g genannten Vereinbarungen gehören können –, an dem das in Abwicklung befindliche Unternehmen beteiligt ist, ausmachen oder die Teil davon sind;
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b)
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Beendigung oder Änderung durch Rückgriff auf zusätzliche Befugnisse der Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten, die eine strukturierte Finanzierungsvereinbarung oder andere getrennte Portfolios – wozu auch die in Artikel 58 Absatz 1 Buchstaben e und g genannten Vereinbarungen gehören können –, an dem das in Abwicklung befindliche Unternehmen beteiligt ist, ausmachen oder die Teil davon sind.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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