+Artikel 65 2

Artikel 65 2

(2)   Die Abwicklungsbehörden unterrichten das in Abwicklung befindliche Unternehmen und, sofern diese nicht identisch sind, folgende Behörden von der Abwicklungsmaßnahme nach Absatz 1:

a)

die Aufsichtsbehörde des in Abwicklung befindlichen Unternehmens;

b)

die Aufsichtsbehörde einer Zweigniederlassung des in Abwicklung befindlichen Unternehmens;

c)

die Zentralbank des Mitgliedstaats, in dem das in Abwicklung befindliche Unternehmen niedergelassen ist;

d)

gegebenenfalls das Sicherungssystem für Versicherungen, dem das in Abwicklung befindliche Unternehmen angeschlossen ist;

e)

gegebenenfalls die für die Abwicklung auf Gruppenebene zuständige Behörde;

f)

das zuständige Ministerium;

g)

gegebenenfalls die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde;

h)

den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und die benannte nationale makroprudenzielle Behörde;

i)

die Kommission, die Europäische Zentralbank sowie die EIOPA, die ESMA und die EBA;

j)

sofern es sich bei dem in Abwicklung befindlichen Unternehmen um ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Richtlinie 98/26/EG handelt, die Betreiber des Systems, an dem es beteiligt ist.

k)

die betreffende gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2014/59/EU benannte zuständige Abwicklungsbehörde sowie die betreffende zuständige Behörde im Sinne der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, sofern das in Abwicklung befindliche Unternehmen Teil eines Finanzkonglomerats ist.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung