+Artikel 65 2
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Artikel 65 2
(2) Die Abwicklungsbehörden unterrichten das in Abwicklung befindliche Unternehmen und, sofern diese nicht identisch sind, folgende Behörden von der Abwicklungsmaßnahme nach Absatz 1:
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a)
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die Aufsichtsbehörde des in Abwicklung befindlichen Unternehmens;
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b)
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die Aufsichtsbehörde einer Zweigniederlassung des in Abwicklung befindlichen Unternehmens;
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c)
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die Zentralbank des Mitgliedstaats, in dem das in Abwicklung befindliche Unternehmen niedergelassen ist;
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d)
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gegebenenfalls das Sicherungssystem für Versicherungen, dem das in Abwicklung befindliche Unternehmen angeschlossen ist;
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e)
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gegebenenfalls die für die Abwicklung auf Gruppenebene zuständige Behörde;
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f)
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das zuständige Ministerium;
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g)
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gegebenenfalls die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde;
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h)
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den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und die benannte nationale makroprudenzielle Behörde;
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i)
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die Kommission, die Europäische Zentralbank sowie die EIOPA, die ESMA und die EBA;
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j)
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sofern es sich bei dem in Abwicklung befindlichen Unternehmen um ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Richtlinie 98/26/EG handelt, die Betreiber des Systems, an dem es beteiligt ist.
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k)
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die betreffende gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2014/59/EU benannte zuständige Abwicklungsbehörde sowie die betreffende zuständige Behörde im Sinne der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, sofern das in Abwicklung befindliche Unternehmen Teil eines Finanzkonglomerats ist.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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