+Artikel 66 3

Artikel 66 3

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 Buchstaben a, b, c, g, i und j genannten Personen über interne Vorschriften verfügen, um die Einhaltung der Geheimhaltungspflichten gemäß den Absätzen 1 und 2 zu gewährleisten, einschließlich Vorschriften, wonach die Vertraulichkeit der Informationen zwischen den an der Abwicklung direkt beteiligten Personen und Stellen sichergestellt ist.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung