+Artikel 66 7

Artikel 66 7

(7)   Die EIOPA gibt bis zum 29. Januar 2027 Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 heraus, in denen festgelegt wird, wie Informationen für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe b des vorliegenden Artikels in zusammengefasster oder allgemeiner Form bereitgestellt werden sollten.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung