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+Artikel 66 7 |
Artikel 66 7(7) Die EIOPA gibt bis zum 29. Januar 2027 Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 heraus, in denen festgelegt wird, wie Informationen für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe b des vorliegenden Artikels in zusammengefasster oder allgemeiner Form bereitgestellt werden sollten. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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