+Artikel 67 3

Artikel 67 3

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede von der Entscheidung zur Einleitung einer Krisenmanagementmaßnahme betroffene Person das Recht hat, diese Entscheidung mit einem Rechtsmittel anzufechten.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Prüfung einer Krisenmanagementmaßnahme beschleunigt erfolgt und die nationalen Gerichte sich bei der eigenen Bewertung auf die wirtschaftlichen Tatsachenbewertungen der Abwicklungsbehörde stützen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung