+Artikel 68 2
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Artikel 68 2
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass
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a)
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die Aufsichtsbehörden und die Abwicklungsbehörden unverzüglich über jeden Antrag auf Einleitung eines regulären Insolvenzverfahrens in Bezug auf ein in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e genanntes Unternehmen informiert werden, und zwar unabhängig davon, ob sich das Unternehmen in Abwicklung befindet oder eine Entscheidung gemäß Artikel 65 Absätze 3 und 4 veröffentlicht wurde;
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b)
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der Antrag auf Einleitung eines regulären Insolvenzverfahrens nicht beschieden wird, es sei denn, die Mitteilungen nach Buchstabe a sind erfolgt, und einer der beiden folgenden Fälle ist eingetreten:
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i)
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Die Abwicklungsbehörde hat die für reguläre Insolvenzverfahren zuständigen Behörden darüber unterrichtet, dass sie in Bezug auf das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e genannte Unternehmen keine Abwicklungsmaßnahme plant;
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ii)
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seit dem Tag des Eingangs der unter Buchstabe a genannten Mitteilungen ist ein Zeitraum von sieben Tagen verstrichen.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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