+Artikel 69 g)
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Artikel 69 g)
wenn Abwicklungsbehörden Abwicklungsmaßnahmen ergreifen, so tragen sie den Gruppenabwicklungsplänen Rechnung und befolgen diese, es sei denn, die Abwicklungsbehörden gelangen unter Berücksichtigung der Sachlage zu der Einschätzung, dass die Abwicklungsziele mit Maßnahmen, die in den Abwicklungsplänen nicht enthalten sind, wirksamer zu erreichen sind;
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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