+Artikel 69 Allgemeine Grundsätze für die Entscheidungsfindung unter Beteiligung von mehr als einem Mitgliedstaat
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Artikel 69 Allgemeine Grundsätze für die Entscheidungsfindung unter Beteiligung von mehr als einem Mitgliedstaat

Wenn die Mitgliedstaaten Entscheidungen treffen oder Maßnahmen gemäß dieser Richtlinie einleiten, die sich auf einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten auswirken können, stellen sie sicher, dass ihre Behörden die folgenden Grundsätze berücksichtigen:

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 69 a)

Bei der Einleitung von Abwicklungsmaßnahmen werden die Entscheidungen effizient getroffen und die Abwicklungskosten so gering wie möglich gehalten;

Artikel 69 b)

Entscheidungen und Maßnahmen werden erforderlichenfalls zügig und mit der gebotenen Dringlichkeit getroffen;

Artikel 69 c)

Abwicklungsbehörden, Aufsichtsbehörden und andere Behörden arbeiten zusammen, um sicherzustellen, dass Entscheidungen und Maßnahmen in koordinierter und effizienter Weise getroffen werden;

Artikel 69 d)

die Aufgaben und Zuständigkeiten der einschlägigen Behörden in den einzelnen Mitgliedstaaten sind genau festgelegt;

Artikel 69 e)

die Interessen, die potenziellen Auswirkungen von Entscheidungen, Maßnahmen oder Untätigkeit sowie die negativen Auswirkungen auf die Versicherungsnehmer, die Finanzstabilität, die Finanzmittel, Sicherungssysteme für Versicherungen, Finanzierungsmechanismen und die negativen wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen in allen Mitgliedstaaten, in denen das oberste Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen tätig sind oder in denen sie bedeutende grenzüberschreitende Tätigkeiten ausüben, werden gebührend berücksichtigt;

Artikel 69 f)

das Ziel, für einen Interessenausgleich zwischen den verschiedenen beteiligten Mitgliedstaaten zu sorgen und eine unfaire Benachteiligung oder Bevorzugung der Interessen bestimmter Mitgliedstaaten, wird gebührend berücksichtigt;

Artikel 69 g)

wenn Abwicklungsbehörden Abwicklungsmaßnahmen ergreifen, so tragen sie den Gruppenabwicklungsplänen Rechnung und befolgen diese, es sei denn, die Abwicklungsbehörden gelangen unter Berücksichtigung der Sachlage zu der Einschätzung, dass die Abwicklungsziele mit Maßnahmen, die in den Abwicklungsplänen nicht enthalten sind, wirksamer zu erreichen sind;

Artikel 69 h)

eine vorgeschlagene Entscheidung oder Maßnahme ist dann transparent, wenn davon auszugehen ist, dass diese Entscheidung oder Maßnahme Auswirkungen auf die Versicherungsnehmer, die Realwirtschaft, die Finanzstabilität, die Finanzmittel und gegebenenfalls die Sicherungssysteme für Versicherungen und Finanzierungsmechanismen eines betroffenen Mitgliedstaats haben wird.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung