+Artikel 70 2
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Artikel 70 2
(2) Mitglieder des Abwicklungskollegiums sind
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a)
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die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde;
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b)
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die Abwicklungsbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten, in denen ein der Gruppenaufsicht unterliegendes Tochterunternehmen niedergelassen ist;
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c)
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die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen ein Mutterunternehmen eines oder mehrerer Unternehmen der Gruppe, d. h. ein in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, d oder e genanntes Unternehmen, niedergelassen ist;
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d)
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die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde und die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen die Abwicklungsbehörde Mitglied des Abwicklungskollegiums ist;
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e)
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die zuständigen Ministerien, wenn es sich bei den Abwicklungsbehörden, die Mitglieder des Abwicklungskollegiums sind, nicht um die zuständigen Ministerien handelt;
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f)
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gegebenenfalls die Behörde, die für das Sicherungssystem für Versicherungen eines Mitgliedstaats zuständig ist, wenn die Abwicklungsbehörde dieses Mitgliedstaats Mitglied des Abwicklungskollegiums ist;
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g)
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die EIOPA vorbehaltlich Unterabsatz 2;
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h)
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die Abwicklungsbehörden in den Mitgliedstaaten, in denen die Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen der Gruppe bedeutende grenzüberschreitende Tätigkeiten ausüben.
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Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe g trägt die EIOPA dazu bei, eine effiziente, wirksame und kohärente Arbeitsweise von Abwicklungskollegien und die Konvergenz der Abwicklungskollegien zu fördern. Die EIOPA wird hierzu zu den Sitzungen des Abwicklungskollegiums eingeladen. Die EIOPA hat keine Stimmrechte.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe h beschränkt sich die Beteiligung der Abwicklungsbehörden darauf, die Ziele eines effizienten Informationsaustauschs zu erreichen.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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