+Artikel 70 3

Artikel 70 3

(3)   Wenn ein in der Union niedergelassenes Mutterunternehmen oder ein in der Union niedergelassenes Unternehmen ein Tochterunternehmen, bei dem es sich um ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen handelt, oder eine Zweigniederlassung in einem Drittland hat, das bzw. die als bedeutend angesehen würde, wenn es bzw. sie in der Union niedergelassen wäre, können die Abwicklungsbehörden der betreffenden Drittländer eingeladen werden, als Beobachter am Abwicklungskollegium teilzunehmen, sofern diese Behörden Geheimhaltungspflichten unterliegen, die nach Auffassung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde den in Artikel 80 festgelegten Anforderungen gleichwertig sind.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung