(1) Hat ein Drittland-Versicherungs- oder -Rückversicherungsunternehmen oder ein Drittland-Mutterunternehmen in zwei oder mehr Mitgliedstaaten niedergelassene Unions-Tochterunternehmen oder zwei oder mehr Unions-Zweigniederlassungen eines Drittlandsunternehmens, die zwei oder mehr Mitgliedstaaten als bedeutend erachten, können die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen diese Unions-Tochterunternehmen niedergelassen sind bzw. in denen sich diese Unions-Zweigniederlassungen eines Drittlandsunternehmens befinden, ein europäisches Abwicklungskollegium einrichten.