+Artikel 71 1

Artikel 71 1

(1)   Hat ein Drittland-Versicherungs- oder -Rückversicherungsunternehmen oder ein Drittland-Mutterunternehmen in zwei oder mehr Mitgliedstaaten niedergelassene Unions-Tochterunternehmen oder zwei oder mehr Unions-Zweigniederlassungen eines Drittlandsunternehmens, die zwei oder mehr Mitgliedstaaten als bedeutend erachten, können die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen diese Unions-Tochterunternehmen niedergelassen sind bzw. in denen sich diese Unions-Zweigniederlassungen eines Drittlandsunternehmens befinden, ein europäisches Abwicklungskollegium einrichten.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung