+Artikel 73 1

Artikel 73 1

(1)   Eine Abwicklungsbehörde übermittelt der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde, der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde – sofern es sich nicht um dieselbe Behörde handelt – sowie den Mitgliedern des betreffenden Abwicklungskollegiums unverzüglich die in Absatz 2 aufgeführten Informationen, wenn

a)

die Abwicklungsbehörde die Entscheidung trifft, dass ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, bei dem es sich um ein Tochterunternehmen einer Gruppe handelt, ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt, oder

b)

die Abwicklungsbehörde von der Aufsichtsbehörde davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass eine Entscheidung getroffen wurde, dass ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, bei dem es sich um ein Tochterunternehmen einer Gruppe handelt, ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt, oder

c)

eine Abwicklungsbehörde die Entscheidung trifft, dass ein in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e genanntes Unternehmen, bei dem es sich um ein Tochterunternehmen einer Gruppe handelt, die in Artikel 19 Absatz 1 oder Artikel 20 Absatz 3 festgelegten Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung