+Artikel 73 1
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Artikel 73 1
(1) Eine Abwicklungsbehörde übermittelt der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde, der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde – sofern es sich nicht um dieselbe Behörde handelt – sowie den Mitgliedern des betreffenden Abwicklungskollegiums unverzüglich die in Absatz 2 aufgeführten Informationen, wenn
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a)
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die Abwicklungsbehörde die Entscheidung trifft, dass ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, bei dem es sich um ein Tochterunternehmen einer Gruppe handelt, ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt, oder
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b)
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die Abwicklungsbehörde von der Aufsichtsbehörde davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass eine Entscheidung getroffen wurde, dass ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, bei dem es sich um ein Tochterunternehmen einer Gruppe handelt, ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt, oder
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c)
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eine Abwicklungsbehörde die Entscheidung trifft, dass ein in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e genanntes Unternehmen, bei dem es sich um ein Tochterunternehmen einer Gruppe handelt, die in Artikel 19 Absatz 1 oder Artikel 20 Absatz 3 festgelegten Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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