+Artikel 73 2
|
Artikel 73 2
(2) Gemäß Absatz 1 sind folgende Informationen zu übermitteln:
|
a)
|
die Entscheidung mit der Feststellung, dass das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt;
|
|
b)
|
die Entscheidung, dass das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e genannte Unternehmen die in Artikel 19 Absatz 1 oder Artikel 20 Absatz 3 festgelegten Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt;
|
|
c)
|
die Abwicklungsmaßnahmen oder Insolvenzmaßnahmen, die die Abwicklungsbehörde im Fall des in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Unternehmens für zweckmäßig erachtet.
|
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
|