+Artikel 73 2

Artikel 73 2

(2)   Gemäß Absatz 1 sind folgende Informationen zu übermitteln:

a)

die Entscheidung mit der Feststellung, dass das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt;

b)

die Entscheidung, dass das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e genannte Unternehmen die in Artikel 19 Absatz 1 oder Artikel 20 Absatz 3 festgelegten Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt;

c)

die Abwicklungsmaßnahmen oder Insolvenzmaßnahmen, die die Abwicklungsbehörde im Fall des in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Unternehmens für zweckmäßig erachtet.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung