(4) Gelangt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde zu der Bewertung, dass die Abwicklungsmaßnahmen oder andere Maßnahmen, die gemäß Absatz 2 Buchstabe b mitgeteilt wurden, nicht erwarten lassen, dass die Voraussetzungen gemäß Artikel 19 Absatz 1 oder Artikel 20 Absatz 3in Bezug auf ein Unternehmen der Gruppe in einem anderen Mitgliedstaat erfüllt werden, kann die für das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e genannte Unternehmen zuständige Abwicklungsbehörde die von ihr mitgeteilten Abwicklungsmaßnahmen oder die sonstigen Maßnahmen, die sie mitgeteilt hat, treffen.