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+Artikel 73 10 |
Artikel 73 10(10) Abwicklungsbehörden, die mit dem von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde vorgeschlagenen Gruppenabwicklungskonzept einverstanden sind, können eine gemeinsame Entscheidung über ein Gruppenabwicklungskonzept für Unternehmen der Gruppe in den Mitgliedstaaten dieser Abwicklungsbehörden ohne Mitwirkung der nicht einverstandenen Abwicklungsbehörden treffen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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