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+Artikel 73 11 |
Artikel 73 11(11) Die gemeinsamen Entscheidungen gemäß Absatz 8 und 10 und die im Einklang mit Absatz 9 ergriffenen Abwicklungsmaßnahmen und Maßnahmen werden als endgültig anerkannt und von den Abwicklungsbehörden in den betreffenden Mitgliedstaaten angewandt. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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