+Artikel 73 11

Artikel 73 11

(11)   Die gemeinsamen Entscheidungen gemäß Absatz 8 und 10 und die im Einklang mit Absatz 9 ergriffenen Abwicklungsmaßnahmen und Maßnahmen werden als endgültig anerkannt und von den Abwicklungsbehörden in den betreffenden Mitgliedstaaten angewandt.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung