(1) Trifft eine für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde die Entscheidung, dass ein in ihren Zuständigkeitsbereich fallendes oberstes Mutterunternehmen die Voraussetzungen gemäß Artikel 19 Absatz 1 oder Artikel 20 Absatz 3erfüllt, übermittelt sie unverzüglich die in Artikel 73 Absatz 2 genannten Informationen an die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde und an die anderen Mitglieder des für die betreffende Gruppe zuständigen Abwicklungskollegiums.
Zu den Abwicklungsmaßnahmen oder Insolvenzmaßnahmen nach Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe c kann die Durchführung eines gemäß Artikel 73 Absatz 7 ausgearbeiteten Gruppenabwicklungskonzepts gehören, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:
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a)
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Aufgrund von gemäß Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe c mitgeteilten Abwicklungsmaßnahmen oder Maßnahmen auf der Ebene des Mutterunternehmens ist es wahrscheinlich, dass die in Artikel 19 Absatz 1 oder Artikel 20 Absatz 3 festgelegten Voraussetzungen in Bezug auf ein Unternehmen der Gruppe in einem anderen Mitgliedstaat erfüllt würden;
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b)
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Abwicklungsmaßnahmen oder sonstige Maßnahmen nur auf der Ebene des Mutterunternehmens reichen nicht aus, um die Lage zu stabilisieren, oder bieten wahrscheinlich keine optimale Lösung;
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c)
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die Abwicklungsbehörden haben festgestellt, dass ein oder mehrere Tochterunternehmen, für die sie zuständig sind, die in Artikel 19 Absatz 1 oder Artikel 20 Absatz 3genannten Voraussetzungen erfüllen;
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d)
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Abwicklungsmaßnahmen oder sonstige Maßnahmen auf der Ebene der Gruppe werden den Tochterunternehmen der Gruppe in einer Weise zugutekommen, aufgrund deren ein Gruppenabwicklungskonzept als angemessene Lösung gerechtfertigt ist.
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