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+Artikel 74 6 |
Artikel 74 6(6) Die gemeinsame Entscheidung gemäß Absatz 3 oder 5 und die in Absatz 4 genannten Abwicklungsmaßnahmen und Maßnahmen werden als endgültig anerkannt und von den Abwicklungsbehörden in den betreffenden Mitgliedstaaten angewandt. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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