(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden über die erforderlichen Befugnisse verfügen, um in Bezug auf eine Unions-Zweigniederlassung eines Drittlandsunternehmens tätig werden zu können, wenn diese entweder keinem Abwicklungsverfahren von Drittländern unterliegt oder einem Abwicklungsverfahren von Drittländern unterliegt und einer der Umstände gemäß Artikel 77 zutrifft.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Artikel 48 auf die Ausübung dieser Befugnisse anwendbar ist.