+Artikel 79 3

Artikel 79 3

(3)   Die Aufsichts- oder Abwicklungsbehörden können gegebenenfalls mit relevanten Drittlandsbehörden Kooperationsvereinbarungen gemäß der in Absatz 2 genannten EIOPA-Rahmenvereinbarung schließen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung