+Artikel 80 Austausch vertraulicher Informationen
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Artikel 80 Austausch vertraulicher Informationen
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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Artikel 80 1
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(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Abwicklungsbehörden, Aufsichtsbehörden und zuständige Ministerien vertrauliche Informationen, einschließlich präventiver Sanierungspläne, nur dann mit den jeweiligen Drittlandsbehörden austauschen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
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a)
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Für die betreffenden Drittlandsbehörden gelten Anforderungen und Standards in Bezug auf die Wahrung des Berufsgeheimnisses, die nach Einschätzung aller betroffenen Behörden den Anforderungen des Artikels 66 mindestens gleichwertig sind.
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b)
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Die Informationen sind für die jeweiligen Drittlandsbehörden erforderlich, um die ihnen nach nationalem Recht obliegenden Abwicklungsaufgaben, die den in dieser Richtlinie vorgesehenen Funktionen vergleichbar sind, auszuüben, und sie werden – vorbehaltlich Buchstabe a – für keine anderen Zwecke verwendet.
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Für die Zwecke von Buchstabe a sind für die Behandlung und Übertragung der personenbezogenen Daten an Drittlandsbehörden die geltenden Datenschutzvorschriften der Union und das nationale Datenschutzrecht anwendbar, soweit die Weitergabe von Informationen personenbezogene Daten betrifft.
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Artikel 80 2
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(2) Aus einem anderen Mitgliedstaat stammende vertrauliche Informationen legen die Abwicklungsbehörden, Aufsichtsbehörden und zuständigen Ministerien nur dann den jeweiligen Drittlandsbehörden offen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
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a)
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Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, aus dem die Information stammt, (Ursprungsbehörde) stimmt der Offenlegung zu;
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b)
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die Information wird nur für die von der Ursprungsbehörde genehmigten Zwecke offengelegt.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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