+Artikel 80 1

Artikel 80 1

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Abwicklungsbehörden, Aufsichtsbehörden und zuständige Ministerien vertrauliche Informationen, einschließlich präventiver Sanierungspläne, nur dann mit den jeweiligen Drittlandsbehörden austauschen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Für die betreffenden Drittlandsbehörden gelten Anforderungen und Standards in Bezug auf die Wahrung des Berufsgeheimnisses, die nach Einschätzung aller betroffenen Behörden den Anforderungen des Artikels 66 mindestens gleichwertig sind.

b)

Die Informationen sind für die jeweiligen Drittlandsbehörden erforderlich, um die ihnen nach nationalem Recht obliegenden Abwicklungsaufgaben, die den in dieser Richtlinie vorgesehenen Funktionen vergleichbar sind, auszuüben, und sie werden – vorbehaltlich Buchstabe a – für keine anderen Zwecke verwendet.

Für die Zwecke von Buchstabe a sind für die Behandlung und Übertragung der personenbezogenen Daten an Drittlandsbehörden die geltenden Datenschutzvorschriften der Union und das nationale Datenschutzrecht anwendbar, soweit die Weitergabe von Informationen personenbezogene Daten betrifft.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung