+Artikel 83 1

Artikel 83 1

(1)   Die Mitgliedstaaten sehen in ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften Verwaltungssanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen wenigstens für die folgenden Situationen vor:

a)

Verstoß gegen Artikel 5 oder 7, durch das Versäumnis, präventive Sanierungspläne und präventive Gruppensanierungspläne zu erstellen, fortzuschreiben und zu aktualisieren;

b)

Verstoß gegen Artikel 12, durch das Versäumnis, alle für die Entwicklung von Abwicklungsplänen erforderlichen Informationen bereitzustellen;

c)

Verstoß gegen Artikel 63 Absatz 1, durch das Versäumnis des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans eines in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Unternehmens, die Aufsichtsbehörde zu unterrichten, wenn ein solches Unternehmen ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung