+Artikel 83 1
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Artikel 83 1
(1) Die Mitgliedstaaten sehen in ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften Verwaltungssanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen wenigstens für die folgenden Situationen vor:
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a)
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Verstoß gegen Artikel 5 oder 7, durch das Versäumnis, präventive Sanierungspläne und präventive Gruppensanierungspläne zu erstellen, fortzuschreiben und zu aktualisieren;
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b)
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Verstoß gegen Artikel 12, durch das Versäumnis, alle für die Entwicklung von Abwicklungsplänen erforderlichen Informationen bereitzustellen;
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c)
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Verstoß gegen Artikel 63 Absatz 1, durch das Versäumnis des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans eines in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Unternehmens, die Aufsichtsbehörde zu unterrichten, wenn ein solches Unternehmen ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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