+Artikel 85 1

Artikel 85 1

(1)   Die Abwicklungsbehörden und die Aufsichtsbehörden unterrichten die EIOPA unter Einhaltung des Berufsgeheimnisses nach Artikel 66 über alle Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen, die sie gemäß Artikel 83 verhängt haben, sowie über den Stand der jeweiligen Rechtsmittelverfahren und deren Ergebnisse.

Die EIOPA betreibt und aktualisiert eine zentrale Datenbank der ihr von den Abwicklungsbehörden gemeldeten Sanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen, deren alleiniger Zweck es ist, den Informationsaustausch zwischen den Abwicklungsbehörden zu ermöglichen, und auf die ausschließlich die Abwicklungsbehörden zugreifen können.

Die EIOPA betreibt und aktualisiert eine zentrale Datenbank der ihr von den Aufsichtsbehörden gemeldeten Sanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen, deren alleiniger Zweck es ist, den Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden zu ermöglichen, und auf die ausschließlich die Aufsichtsbehörden zugreifen können.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung