+Artikel 85 Betrieb einer zentralen Datenbank durch die EIOPA
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Artikel 85 Betrieb einer zentralen Datenbank durch die EIOPA

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 85 1

(1)   Die Abwicklungsbehörden und die Aufsichtsbehörden unterrichten die EIOPA unter Einhaltung des Berufsgeheimnisses nach Artikel 66 über alle Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen, die sie gemäß Artikel 83 verhängt haben, sowie über den Stand der jeweiligen Rechtsmittelverfahren und deren Ergebnisse.

Die EIOPA betreibt und aktualisiert eine zentrale Datenbank der ihr von den Abwicklungsbehörden gemeldeten Sanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen, deren alleiniger Zweck es ist, den Informationsaustausch zwischen den Abwicklungsbehörden zu ermöglichen, und auf die ausschließlich die Abwicklungsbehörden zugreifen können.

Die EIOPA betreibt und aktualisiert eine zentrale Datenbank der ihr von den Aufsichtsbehörden gemeldeten Sanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen, deren alleiniger Zweck es ist, den Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden zu ermöglichen, und auf die ausschließlich die Aufsichtsbehörden zugreifen können.

Artikel 85 2

(2)   Die EIOPA betreibt und aktualisiert eine Website mit folgenden Informationen oder Links zu diesen Informationen:

a)

Bekanntmachung der Sanktionen der einzelnen Abwicklungsbehörden;

b)

Bekanntmachung der Sanktionen der einzelnen Aufsichtsbehörden nach Artikel 84;

c)

Zeitraum, für den die Sanktionen der einzelnen Mitgliedstaaten veröffentlicht sind.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung