+Artikel 89 Änderungen der Richtlinie 2007/36/EG

Artikel 89 Änderungen der Richtlinie 2007/36/EG

Artikel 89

Änderungen der Richtlinie 2007/36/EG

Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 2007/36/EG erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die vorliegende Richtlinie im Falle einer Anwendung von in Titel IV der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*7), in Titel V der Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates (*8) oder in Titel III der Richtlinie (EU) 2025/1 des Europäischen Parlaments und des Rates (*9) vorgesehenen Abwicklungsinstrumenten, -befugnissen und -mechanismen nicht angewandt wird.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung