+Artikel 97 Zusammenarbeit mit der EIOPA
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Artikel 97 Zusammenarbeit mit der EIOPA

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 97 1

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichts- und Abwicklungsbehörden für die Zwecke dieser Richtlinie nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 mit der EIOPA zusammenarbeiten.

Artikel 97 2

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichts- und Abwicklungsbehörden der EIOPA gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 unverzüglich alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung