+Artikel 99 e)

Artikel 99 e)

eine Bewertung der Durchführbarkeit und der Voraussetzungen dafür, Finanzkonglomeraten zu gestatten, einen einzigen (präventiven) Gruppensanierungsplan für das gesamte Konglomerat zu erstellen, und Abwicklungsbehörden zu gestatten, für das gesamte Finanzkonglomerat einen einzigen Gruppenabwicklungsplan auszuarbeiten;

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung