+Artikel 99 e)
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Artikel 99 e)
eine Bewertung der Durchführbarkeit und der Voraussetzungen dafür, Finanzkonglomeraten zu gestatten, einen einzigen (präventiven) Gruppensanierungsplan für das gesamte Konglomerat zu erstellen, und Abwicklungsbehörden zu gestatten, für das gesamte Finanzkonglomerat einen einzigen Gruppenabwicklungsplan auszuarbeiten;
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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