+Artikel 99 Überprüfung
---+Artikel 99 a)
---+Artikel 99 b)
---+Artikel 99 c)
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---+Artikel 99 2

Artikel 99 Überprüfung

Bis zum 29. Januar 2030 legt die Kommission nach Konsultation der EIOPA dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor. Der Bericht enthält insbesondere

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 99 a)

eine Bewertung, ob und in welchem Umfang die Ziele der vorliegenden Richtlinie in Bezug auf das Funktionieren des Binnenmarkts und die Stärkung des Finanzsystems in der Union vor dem Hintergrund der Markt- und Wirtschaftsentwicklungen erreicht wurden;

Artikel 99 b)

eine Bewertung des Stands der Abwicklungsfinanzierungsmechanismen;

Artikel 99 c)

eine Bewertung, ob es notwendig ist, harmonisierte Mindestdefinitionen in Bezug auf das Niveau der abgedeckten Policen und die berücksichtigungsfähigen Anspruchsberechtigten und Policen einzuführen und gegebenenfalls die erforderlichen Schritte darzulegen;

Artikel 99 d)

eine Analyse der Erfahrungen mit dem Informationsaustausch zwischen den für die Beaufsichtigung oder Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und Kreditinstituten zuständigen Behörden, falls das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e genannte Unternehmen Teil eines Finanzkonglomerats ist;

Artikel 99 e)

eine Bewertung der Durchführbarkeit und der Voraussetzungen dafür, Finanzkonglomeraten zu gestatten, einen einzigen (präventiven) Gruppensanierungsplan für das gesamte Konglomerat zu erstellen, und Abwicklungsbehörden zu gestatten, für das gesamte Finanzkonglomerat einen einzigen Gruppenabwicklungsplan auszuarbeiten;

Artikel 99 f)

eine Analyse der Vorteile einer weiteren Harmonisierung des Rahmens für das Krisenmanagement für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen.

Artikel 99 2

Der Bericht wird erforderlichenfalls von einem Gesetzgebungsvorschlag begleitet.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung