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+Artikel 23 |
Artikel 23Artikel 23 Die zuständigen Behörden üben ihre Sanktionsbefugnisse gemäß dieser Verordnung und den nationalen Rechtsvorschriften wie folgt aus:
a)
unmittelbar,
b)
in Zusammenarbeit mit anderen Behörden,
c)
unter eigener Zuständigkeit, durch Übertragung von Aufgaben an solche Behörden,
d)
durch Antragstellung bei den zuständigen Justizbehörden. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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