+Artikel 25

Artikel 25

Artikel 25

Bei der Anwendung der in Artikel 24 Absatz 2 genannten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen berücksichtigen die zuständigen Behörden alle relevanten Umstände, darunter, soweit angemessen,

a) 

die Schwere und Dauer des Verstoßes;

b) 

das Maß an Verantwortung der für den Verstoß verantwortlichen Person;

c) 

die Auswirkungen des Verstoßes auf die Interessen der Kleinanleger;

d) 

die Kooperationsbereitschaft der für den Verstoß verantwortlichen Person;

e) 

frühere Verstöße der für den Verstoß verantwortlichen Person;

f) 

von der für den Verstoß verantwortlichen Person nach dem Verstoß zur Verhinderung erneuter Verstöße gefasste Maßnahmen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung