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+Artikel 25 |
Artikel 25Artikel 25 Bei der Anwendung der in Artikel 24 Absatz 2 genannten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen berücksichtigen die zuständigen Behörden alle relevanten Umstände, darunter, soweit angemessen,
a)
die Schwere und Dauer des Verstoßes;
b)
das Maß an Verantwortung der für den Verstoß verantwortlichen Person;
c)
die Auswirkungen des Verstoßes auf die Interessen der Kleinanleger;
d)
die Kooperationsbereitschaft der für den Verstoß verantwortlichen Person;
e)
frühere Verstöße der für den Verstoß verantwortlichen Person;
f)
von der für den Verstoß verantwortlichen Person nach dem Verstoß zur Verhinderung erneuter Verstöße gefasste Maßnahmen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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