+TITEL V SANKTIONEN
---+Artikel 61 Verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere Maßnahmen
------+Article 61 1.
------+Article 61 2.
------+Article 61 3.
------+Article 61 4.
------+Article 61 5.
------+Article 61 6.
------+Article 61 7.
------+Article 61 8.
---+Artikel 62 Bekanntmachung von Entscheidungen
------+Article 62 1.
------+Article 62 2.
---+Artikel 63 Sanktionen bei Verstößen
------+Article 63 1.
------+Article 63 2.
------+Article 63 3.
---+Artikel 64 Wirksame Anwendung von Sanktionen
---+Artikel 65 Meldung von Verstößen
------+Article 65 1.
------+Article 65 2.
------+Article 65 3.
---+Artikel 66 Rechtsmittel

TITEL V SANKTIONEN

TITEL V SANKTIONEN

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 61 Verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere Maßnahmen
Artikel 62 Bekanntmachung von Entscheidungen
Artikel 63 Sanktionen bei Verstößen
Artikel 64 Wirksame Anwendung von Sanktionen

Artikel 64

Wirksame Anwendung von Sanktionen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden bei der Festsetzung von Art und Ausmaß der verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder anderer Maßnahmen alle maßgeblichen Umstände berücksichtigen, darunter gegebenenfalls

a) 

die Schwere und Dauer des Verstoßes;

b) 

den Grad an Verantwortung der für den Verstoß verantwortlichen Person;

c) 

die Finanzkraft der für den Verstoß verantwortlichen Person, wie sie sich beispielsweise aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;

d) 

die Höhe der durch den Verstoß von der für den Verstoß verantwortlichen Person erzielten Vermögensvorteile oder der Dritten entstandenen Verluste, soweit diese sich beziffern lassen;

e) 

das Ausmaß der Zusammenarbeit der für den Verstoß verantwortlichen Person mit der zuständigen Behörde, unbeschadet des Erfordernisses, die von dieser Person erzielten Vermögensvorteile abzuschöpfen;

f) 

frühere Verstöße der für den Verstoß verantwortlichen Person.

Artikel 65 Meldung von Verstößen
Artikel 66 Rechtsmittel

Artikel 66

Rechtsmittel

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Anwendung dieser Verordnung getroffenen Entscheidungen und Maßnahmen ordnungsgemäß begründet sind und dass gegen sie bei einem Gericht Rechtsmittel eingelegt werden können. Es besteht Recht auf Einlegung von Rechtsmitteln bei einem Gericht, wenn über einen Zulassungsantrag, der alle nach geltenden Vorschriften erforderlichen Angaben enthält, nicht binnen sechs Monaten nach seinem Eingang entschieden wird.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung